- Baugewerbe
- I. Amtliche Statistik:Industriezweig bestehend aus den Bereichen vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal. Monatlich bzw. vierteljährlich werden Betriebserhebungen zu Beschäftigten, Arbeitsstunden, Löhnen und Gehältern sowie Umsätzen durchgeführt. Daneben existiert eine jährliche Unternehmenserhebung zur Ermittlung von Beschäftigten, Bruttolohn- und Gehaltssummen, Umsätzen, Investitionen, Material- Warenbeständen.II. Winterbauförderung:Die Absicherung bes. der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhaupt- und Baunebengewerbe gegen witterungsbedingten Arbeitsausfall soll verhindern, dass es in der winterlichen Schlechtwetterzeit zu Kündigungen in diesen Wirtschaftsbereichen kommt; zugleich soll durch die darauf gerichteten gesetzlichen Regelungen des SGB III und in den einschlägigen Tarifverträgen erreicht werden, dass Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen fortgeführt werden.- 1. Grundsätze: Die für das Bauhauptgewerbe maßgebliche Regelung (§§ 209 ff. SGB III), beruht auf einer Konstruktion, die allgemein als „Drei-Säulen-Modell“ bezeichnet wird. Das Risiko witterungsbedingter Ausfallzeiten in der Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März, vgl. § 211 II Satz 2 SGB III) für witterungsabhängige Arbeitsplätze tragen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit nunmehr gemeinsam, wenn bes. durch Tarifvertrag eine witterungsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Schlechtwetterzeit ausgeschlossen ist. Im Ergebnis wird dadurch in der Schlechtwetterzeit auch bei Arbeitsausfall eine kontinuierliche Lohnzahlung ermöglicht. Der Beitrag der Arbeitnehmer besteht in der Leistung von Vorarbeit, die auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und im Winter bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall abgebaut wird (⇡ Winterausfallgeld-Vorausleistung des Arbeitnehmers). Die Vorarbeit wird ab der 31. Stunde durch ein Zuschuss-Wintergeld (ZWG) je Guthabenstunde bis zu einer im Tarifvertrag vorgesehenen Höchststundenzahl von der Agentur für Arbeit bezuschusst, falls durch die Auflösung dieser Arbeitszeitguthaben kein ⇡ Winterausfallgeld gezahlt werden muss. Das über die Mindestvorarbeitszeit von 30 Stunden hinausgehende Ausfallrisiko, das nicht durch Guthabenstunden abgetragen werden kann, tragen bis zur 100. Ausfallstunde die Arbeitgeber ebenfalls als sog. Winterausfallgeld-Vorausleistung in Form eines von den Arbeitgebern im Umlageverfahren (§ 354 SGB III) finanzierten Winterausfallgeldes. Die auf Winterausfallgeld für die 31. bis 100. Ausfallstunde zu entrichtenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden dem Arbeitgeber vollständig aus der Winterbau-Umlage erstattet (§§ 214a, 354–357 SGB III). Wenn das schlechte Wetter mehr als 100 Ausfallstunden verursacht, gewährt die Agentur für Arbeit seinerseits ⇡ Winterausfallgeld, das aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert wird. In der sog. Förderungszeit, die vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar reicht, wird zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für in dieser Zeit geleistete Arbeitsstunden ein Mehraufwands-Wintergeld (MWG) gezahlt, das ebenfalls umlagefinanziert ist. Die Winterbau-Umlage beträgt 1,7 Prozent der Bruttolohnsumme derjenigen Arbeitnehmer, die auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (§§ 354 ff. SGB III, Winterbau-Umlagenverordnung vom 13.7.1972 (BGBl I 201, zuletzt geändert durch Art. 89 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848). Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt (§ 211 IV SGB III). Für das Baunebengewerbe gelten ähnliche Regelungen; Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Vorarbeitszeit sowie des Beginns und Ende der jeweils vorgesehenen Leistungen und der Umlagenhöhe.- 2. Leistungshöhe (Bauhauptgewerbe): a) Winterausfallgeld (WAG) der Agentur für Arbeit: 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, Erhöhung auf 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind.- b) Zuschuss-Wintergeld (ZWG): 1,03 EUro ab der 31. witterungsbedingten Ausfallstunde für jede zur Vermeidung der Zahlung von WAG freiwillig eingebrachte Stunde aus dem Arbeitszeitguthaben.- c) Mehraufwands-Wintergeld (MWG): 1,03 Euro für jede im Rahmen der tariflich zulässigen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunde innerhalb der Förderungszeit.- 3. Verfahren: Die beiden Arten des Wintergeldes (ZWG und MWG), das Winterausfallgeld (WAG) und die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ablauf des Monats zu beantragen, in dem die Tage liegen, für die Leistungen begehrt werden (§ 325 IV SGB III). Dem Antrag ist die Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen; die Betriebsvertretung kann den Antrag auch selbst stellen (§ 323 II SGB III). Zuständig für die Entscheidung ist diejenige Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Im Gegensatz zur früheren Regelung bedarf es nicht mehr der unverzüglichen Mitteilung eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit.
Lexikon der Economics. 2013.